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Die Freien Berufe im Profil

In Deutschland sind die sogenannten Freien Berufe dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen erbringen, und zwar gleichzeitig im Interesse ihrer Auftraggeber (Patienten, Mandanten, Klienten, Bauherren …) wie auch im Interesse der Allgemeinheit.

Dementsprechend definiert § 1 Abs. 2 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Dies gilt übrigens auch für solche Berufsangehörige, die ihren Beruf im Angestelltenverhältnis (z.B. als Arzt/Ärztin in einem Krankenhaus) ausüben – auch wenn das typische Bild des „Freiberuflers“ natürlich von den Selbstständigen geprägt ist.

Gemeinwohlbindung

Freie Berufe stehen bei ihrer Leistungserbringung immer auch im Dienst wichtiger Gemeingüter wie z. B. der Gesundheit, des Rechtsstaates, der Steuerrechtspflege, der Bauwerkssicherheit, der Kultur, der Sprache oder auch der Kunst. Damit erfüllen Freiberufler einen bedeutenden gesellschaftlichen Auftrag und schaffen einen Wert für die Gesamtgesellschaft.

Berufsrechte

Wegen ihrer Allgemeinwohlbindung unterliegen die Freien Berufe in Deutschland in aller Regel besonderen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung und/oder des von ihrer jeweiligen Berufsorganisation autonom gesetzten Rechts, welche die Professionalität und die Qualität der freiberuflichen Leistungen gewährleisten und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis sichern.

Unsere Berufsgesetze, wie wir sie in Deutschland heute vorfinden, sind weitestgehend verfassungsgerichtlich überprüft und entsprechen den Anforderungen des Grundgesetzes an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele. Das gilt für die Beschränkungen der Befugnis zur Leistungserbringung auf die jeweiligen Berufsträger, für die Voraussetzungen des Berufszuganges wie auch für die Regeln der Berufsausübung selbst.

Für die sogenannten verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) ist die Aufsicht und Sanktionierung der Einhaltung der Berufsgesetze und –satzungen den jeweiligen Berufskammern als öffentlich-rechtliche Aufgabe gesetzlich zugewiesen. Die Angehörigen dieser Berufe sind aufgrund gesetzlicher Anordnung Pflichtmitglieder in ihren zuständigen Berufskammern und können sich nicht etwa durch Austritt der Kammeraufsicht entziehen.

Den Berufsregeln der daneben bestehenden Berufsverbände der Freien Berufe unterwerfen sich die Berufsangehörigen durch ihre freiwillige Verbandsmitgliedschaft.

Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte

In vielen Freien Berufen, insbesondere in den Heilberufen (z.B. Ärzte und Zahnärzte) und in den rechtsberatenden Berufen (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater), können die Freiberufler ihre Leistungen und ihre Gemeinwohlfunktion nur erfüllen, wenn sie von ihren Auftraggebern (Patienten, Mandanten …) vollständige Informationen erhalten über höchst vertrauliche Sachverhalte, beispielsweise über Erkrankungen, wirtschaftliche Verhältnisse oder strafbare Handlungen.

Für solche Freien Berufe respektiert und schützt der Staat in besonderer Weise die Vertraulichkeit und Verschwiegenheit des Verhältnisses zwischen Freiberufler und Auftraggeber (Patient, Mandant …). Und zwar in erster Linie durch berufsgesetzliche Verschwiegenheitspflichten, prozessrechtliche Zeugnisverweigerungsrechte und korrespondierende Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote.

Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zu ihren Auftraggebern hat für die Freien Berufe oberste Priorität!

Gebühren-/Honorar-/Vergütungsordnungen

Wegen der Bedeutung bestimmter Leistungen der Freien Berufe für Allgemeininteressen wie z. B. die Gesundheit, die Funktion des Rechtsstaates, die Steuerrechtspflege oder die Bauwerkssicherheit gibt der Staat für die Vergütung dieser Leistungen Regeln vor, insbesondere in den sogenannten Gebühren- bzw. Honorar- oder Vergütungsordnungen der Ärzte, der Zahnärzte, der Architekten und Ingenieure, der Notare, der Rechtsanwälte und der Steuerberater.

Wesentliches Ziel der staatlichen Gebühren- und Honorarordnungen ist es, Preistransparenz und -vergleichbarkeit zu gewährleisten: Der Preis der geistig-ideellen und oft sehr komplexen Dienstleistungen, welche Freiberufler erbringen, ist für die in aller Regel in der Sache unkundigen und unerfahrenen Verbraucher, aber auch für fachfremde Unternehmer kaum nachvollziehbar, weil sie den Inhalt der Dienstleistung und ihren Wert regelmäßig kaum einzuschätzen wissen. Zum Ausgleich dieses Informations- bzw. Wissensungleichgewichts haben sich die staatlichen Vergütungsordnungen in Deutschland bewährt.

Die staatlichen Gebühren- bzw. Honorarordnungen sollen zum anderen auch die wirtschaftliche Grundlage ermöglichen, welche erforderlich ist, damit die Freiberufler bei der Leistungserbringung ihre Unabhängigkeit gegenüber Auftraggebern wie auch gegenüber Dritten wahren und ihrer Gemeinwohlbindung gerecht werden können.

Schließlich bieten unsere Honorarordnungen und ihre Wertungsmaßstäbe auch den Gerichten in Fällen von Honorarstreitigkeiten die erforderliche Orientierung.

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat in einem Faktenblatt „Zehn gute Gründe für die Gebühren- und Honorarordnungen in Freien Berufen“ zusammengestellt.